Satzung

Präambel

Die City Stiftung Berlin ist Ausdruck des Engagements Berliner Bürgerinnen und Bürger. Sie will dem Gemeinwohl dienen und den Menschen in Berlin und Brandenburg einen lebens- und liebenswerten Stadtraum schaffen. Sie fördert die kulturelle Weiterentwicklung von Straßen, Plätzen und Quartieren zu einem vitalen, humanen und attraktiven Aufenthaltsort.

Die Stiftung wirkt dabei auf die Entwicklung und Verschönerung der Innerstädtischen Regionen insbesondere durch Kulturinszenierungen hin. Sie führt Menschen und Unternehmen zusammen, die bereit sind, sich für einen lebens- und liebenswerten Stadtraum dauerhaft zu engagieren. Hierzu zählt insbesondere die Umsetzung von Kulturprojekten, die langfristig Akzente setzen, wie zum Beispiel die Gestaltung von Straßenzügen, Plätzen, Denkmälern, Gebäuden und Stadtmöbeln mit Licht, Wasser, Farbe und Grün.

Weiterhin will die City Stiftung Berlin auf vielfältige Weise Menschen in schwierigen Lebenssituationen helfen. Dieses Engagement gründet sich auf den Werten des Humanismus, um eine der Menschenwürde und freien Persönlichkeitsentfaltung entsprechende Gestaltung des Lebens und der Gesellschaft zu ermöglichen. Dazu gehören Bildung und Erziehung und die Schaffung der dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen. Generationsübergreifend fördert die Stiftung Menschen aller Altersgruppen in den Bereichen Bildung, Erziehung, Jugendhilfe, Kultur, Kunst, Sport und Völkerverständigung.

Die Stiftung will für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit des persönlichen Engagements bieten. Dazu bietet sie örtliche Aktivitäten, Veranstaltungen und Projekte an und bezieht dabei in geeigneter Weise Unternehmen, Verbände, die öffentliche Verwaltung und andere Partner mit ein.

Die Stiftung will auch dazu beitragen, Kinder und Jugendliche aus Berlin mit Partnern aus anderen Ländern und Wertegemeinschaften zum gemeinsamen Lernen zusammenzubringen. Als Erkennungszeichen führt die Stiftung als Logo ein Blaues Herz.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „City Stiftung Berlin“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zwecke der Stiftung sind insbesondere die Initiierung und Umsetzung von Projekten in Berlin und Brandenburg zur Förderung - des Heimatgedankens - der Kunst und der Kultur - der Bildung und der Erziehung - der Jugendhilfe - des Sports und der Völkerverständigung
(2) Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(a) die Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrem Lebensumfeld und um ihren Platz in unserer Gesellschaft zu finden. Die Stiftung wird hierzu operativ tätig und initiiert in Berlin und Brandenburg gemeinnützige Projekte in den oben genannten Bereichen,
(b) die inhaltliche und finanzielle Unterstützung mit dem Stiftungszweck verbundener wissenschaftlicher Arbeiten und Öffentlichkeitsaktivitäten nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO,
(c) die inhaltliche und finanzielle Unterstützung und die Errichtung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr.2 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus: EUR 72.500 in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro in bar.
(2) Zuwendungen der Stifterinnen/Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. (
3) Zustiftungen können durch den/die Zuwendungsgeber/in einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von EUR 25.000 ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht. Für diese Zustiftungen wird innerhalb des Stiftungsvermögens ein zweckgebundener Fonds eingerichtet.
(4) Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(5) Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden. Das kann auch zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung erfolgen.
(6) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene oder freie Rücklagen zu bilden. Rücklagen dürfen gebildet und freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(7) Die Stiftung bemüht sich z.B. durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit aktiv um Zustiftungen. (8) Entsprechend der erwarteten wachsenden finanziellen Ausstattung der Stiftung werden die Stiftungszwecke verwirklicht werden. Vorrangig sollen zunächst Projekte zur Förderung des Heimatgedankens, der Kunst und Kultur und der Völkerverständigung realisiert werden.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; dabei handelt es sich um 1. Erträge des Stiftungsvermögens, 2. Spenden gem. § 4 Abs. 6.
(2) Empfänger/innen von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
(3) Zum Erreichen des Stiftungszwecks und der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden Charity-Veranstaltungen durchgeführt. Dazu gehören kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte und Lesungen, jahreszeitbezogene Begegnungen und Vorträge.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind 1. die Stiftungsversammlung, 2. der Stiftungsrat, 3. der Vorstand.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.

§ 7 Fachausschüsse und Kuratorium

Es können Fachausschüsse für die Bereiche Soziales, Kultur, Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Fund-Raising eingerichtet und ein Kuratorium berufen werden. Einzelheiten hierzu sind den Bestimmungen aus §§ 12 und 13 zu entnehmen.

§ 8 Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die mindestens EUR 2.500 zum Stiftungsvermögen beigetragen haben, sowie aus den Zustifterinnen und Zustiftern gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung, wenn deren Zustiftung EUR 2.500 oder mehr beträgt. Mitglieder der Stiftungsversammlung im Sinne dieser Satzung können ferner Personen werden, die der Stiftung EUR 2.500 oder mehr gespendet haben.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich in der Stiftungsversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist freiwillig.
(3) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der Stiftungsversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
(4) Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt die Regelung des Abs. 5 sinngemäß.
(5) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung richtet sich nach der Höhe des geleisteten Betrages. Sie beträgt mindestens drei Jahre und verlängert sich pro zusätzlich geleistete EUR 500 um jeweils ein Jahr. Maßgeblich ist für die an der Gründung der Stiftung beteiligten Stifterinnen und Stifter der Tag der Bekanntgabe der Anerkennung der Stiftung, für die Zustifterinnen und Zustifter der Tag der Bestätigung der Zahlung der Zustiftung durch den Vorstand, für die Personen, die Spenden geleistet haben, der Tag, an dem die Spende vom Vorstand als Einnahme der Stiftung bestätigt worden ist. Personen, die der Stiftung EUR 10.000 und mehr innerhalb von zehn Jahren zugewendet haben, gehören der Stiftungsversammlung auf Lebenszeit an.
(6) Die Stiftungsversammlung wählt, abgesehen vom ersten Stiftungsrat, und vorbehaltlich § 9 Abs. 3 die Mitglieder des Stiftungsrates. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder. Pro Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich werden, so ist nur noch die Anzahl der Stimmen entscheidend, die der/die Kandidat/in erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Stiftungsversammlung wählt ferner aus ihrer Mitte zwei Revisoren, die der Stiftungsversammlung über ihre Prüfungstätigkeit im Rahmen der vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuberufenden Jahresversammlung Bericht erstatten. Aufgabe der Revisoren ist es insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnungen erfolgt ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob Erstattungen/Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die Stiftungs-mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
(8) Die Mindestbeträge, die zur Begründung und Aufrechterhaltung der Rechte in der Stiftungsversammlung in § 8 Abs. 1 und 5 dieser Satzung festgelegt sind, können durch übereinstimmende Beschlüsse von Stiftungsversammlung und Vorstand mit jeweils einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im Wege der Satzungsänderung verändert werden. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der Tagungsordnungspunkt in der Einladung zur Stiftungsversammlung angekündigt worden ist.
(9) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder der Stiftungsversammlung, mindestens aber zehn Personen dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Stiftungsversammlungen werden, sofern die Stiftungsversammlung nicht anderes bestimmt, von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Stiftungsversammlung beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.

§ 9 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal neun Personen. Abgesehen vom ersten Stiftungsrat, der durch die Stifterinnen und Stifter anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt wird und mit Ausnahme des in § 9 Abs. 3 Satz 1 geregelten Falls, werden die Mitglieder des Stiftungsrates von der Stiftungsversammlung gewählt. Die Amtszeit des ersten Stiftungsrates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt maximal sechs Jahre. Die jeweilige Dauer wird vor der Wahl von der Stiftungsversammlung festgelegt. Wiederwahl ist möglich. Die Wählbarkeit zum Stiftungsrat setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus. Die jeweilige Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates wird durch die Stiftungsversammlung festgelegt. Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und wählt den/die Vorsitzende/n des Stiftungsrates und dessen/deren Stellvertreter/in. Danach wählt er den Vorstand der Stiftung. Der/die Vorstands-vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie der/die Schatzmeister/in werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt. Sind weitere Vorstandsmitglieder zu wählen, so geschieht dies in einem weiteren geheimen Wahlgang.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Treten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig von ihrem Amt zurück, erfolgt eine Nachwahl für die ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder durch die Stiftungsversammlung. Bis zur Vervollständigung bilden die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates den Stiftungsrat allein.
(4) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger als zehn Personen, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. In diesem Fall hat er rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen.
(5) Der Stiftungsrat ist gemeinsam mit dem Vorstand und der Stiftungsversammlung zuständig für die Änderung dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung. Entsprechende Beschlüsse mit Ausnahme desjenigen über die Anhebung der Mindestbeträge zur Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung (vgl. § 8 Abs. 8) bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand. Die entsprechenden Beschlüsse sollten auf einer gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand gefasst werden. Für die Rechtsgültigkeit derartiger Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Stiftungsversammlung erforderlich.
(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
(9) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen außerdem
1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr sowie des Jahresberichts des Vorjahres,
2. die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,
3. die Entscheidung über den Einsatz von Mitgliedern des Vorstandes in einem Hauptamt und die Höhe ihrer Vergütung.
(10) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch die Stiftungsversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe sind zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Mit Ausnahme der Beschlussfassungen gemäß § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 Satz 2, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Geht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung eines schriftlich gestellten Antrags keine Antwort ein, gilt dies als Ablehnung des Antrags durch das betreffende Mitglied.
(2) Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils der/die Vorsitzende, anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Bei seiner ersten Sitzung gemäß § 9, Abs. 2, Satz 1 ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Satzung gilt jede Beschluss-vorlage im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden und nach Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Mitglieder ihr zustimmt. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates dem Antrag zustimmen.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(6) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei Bedarf vom stellvertretenden bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist dieser bzw. diese gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig zu werden.
(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter und Stifterinnen anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt wird, werden die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt mindestens zwei und maximal vier Jahre. Die jeweilige Dauer wird vor der Wahl vom Stiftungsrat festgelegt. Die Amtszeit des ersten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten wäre, sind ausgeschiedene Vorstandsmitglieder unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Ergänzungen des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes zulässig. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die un-aufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
(3) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat abgewählt werden. Wichtige Gründe sind z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind die zwei Mitglieder des Vorstands zur Vertretung nur bei Abwesenheit der/des Vorsitzenden berechtigt.
(5) Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht bestehend aus Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor. Ab einem Bruttovermögen der Stiftung von EUR 500.000 hat der Vorstand die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsantrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftGBln) erstrecken. Der Stiftungsrat genehmigt den Wirtschaftsplan sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nebst Einnahmen- und Ausgabenabrechnung mit Vermögensübersicht bzw. nebst Prüfungsbericht als Jahresbericht.
(6) Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer sowie weitere Mitarbeiter/innen beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
(7) Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
(10) Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungsrates (vgl. § 10) gelten sinngemäß für den Vorstand.

§ 12 Einrichtung und Aufgabe der Fachausschüsse

(1) Für die Bereiche Soziales, Kultur, Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Fund-Rising/Vermögensbewirtschaftung können Fachausschüsse eingerichtet werden. Der Vorstand beruft zu diesem Zweck für jeden Fachausschuss drei Gründungs-mitglieder, die dem Vorstand nach Bedarf weitere potentielle Mitglieder für ihren Fachausschuss zur Bestellung vorschlagen können. Die Berufung erfolgt für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Über die Dauer entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte eine(n) Sprecherin/Sprecher sowie eine Stellvertretung.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets, die Erarbeitung von entsprechenden Empfehlungen und die Mitwirkung an der projektbezogenen Arbeit der Stiftung in Berlin und Brandenburg. Soweit die Mitglieder der Fachausschüsse nicht bereits der Stiftungsversammlung angehören, sind sie berechtigt, an der Stiftungsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Vor Entscheidungen über die Förderung von Projekten sind die Sprecher der Fachausschüsse Kultur, Jugendarbeit und Soziales anzuhören, sofern die Ausgabe für das einzelne Projekt im Laufe des Geschäftsjahres den Betrag von EUR 2.500 überschreitet. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung und die Verfügung über Stiftungsmittel dürfen den Fachausschüssen nicht übertragen werden.
(3) Der Vorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 13 Einrichtung und Aufgabe des Kuratoriums

(1) Durch Beschluss des Stiftungsrates kann ein Kuratorium eingerichtet werden, dem bis zu fünfzehn Personen angehören. Diese sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat auf vier Jahre berufen. Die Wählbarkeit zum Mitglied des Kuratoriums setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus. Der Stiftungsrat kann ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Kuratoriums berufen. Anderenfalls führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Stiftungsrates im Kuratorium den Vorsitz.
(3) Das Kuratorium berät die Stiftung und ihre Organe, diese können sich dazu auch an einzelne Mitglieder des Kuratoriums wenden.
(4) Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung unterrichtet und mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Stiftungsversammlung teilzunehmen.
(7) Der Vorstand erlässt für die Arbeit des Kuratoriums eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung.

§ 14 Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung

(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Einrichtungen, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 2 der Satzung zu verwenden haben. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht des Landes Berlin nach Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Landes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich und unter Beifügung entsprechender Beweisunterlagen anzuzeigen: jede Änderung der Zusammensetzung der Organe der Stiftung, einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe. Darüber hinaus sind die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Vorstandsmitglieder mitzuteilen. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Namen der Mitglieder der Stiftungsversammlung sowie die Dauer deren Zugehörigkeit zu diesem Organ der Stiftungsaufsichtsbehörde mit legitimierender Wirkung nach außen mitzuteilen.
(3) Innerhalb von vier bzw. bei der Erstellung eines Prüfungsberichts von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt die Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde den nach § 11 Abs. 5 Satz 7 beschlossenen Jahresbericht mit dem Beschluss des Stiftungsrates über dessen Feststellung vor.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(5) Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Stand 15.06.2023